
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeines
Lieferung, Leistung und Angebot erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden AGB. Sie werden mit Auftragserteilung anerkannt. AGB unserer Vertragspartner widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns in Schrift- oder Textform mit ihnen einverstanden erklären. Auch in diesem Fall haben sie gegenüber unseren Bedingungen nur ändernde Wirkung und setzen sie nicht als Ganzes außer Kraft. Sämtliche vor oder bei Vertragsabschluss getroffenen Vereinbarungen (wie auch Abweichungen, Nebenabreden und Zusicherungen) bedürfen zur Wirksamkeit der Schrift- oder Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der Übrigen hiervon nicht berührt.
2. Angebot und Abschluss
Sämtliche unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Erst mit unserer Auftragsbestätigung (in Schrift- oder Textform) oder durch die Bereitstellung der Ware gilt die Bestellung zu unseren AGB als angenommen.
3. Lieferung und Zahlung
Für die Lieferung und Zahlung gelten die jeweiligen Lieferund Zahlungsbedingungen unserer Angebote bzw. Auftragsbestätigungen. Sollten keine speziellen Zahlungsbedingungen vereinbart sein, so gilt immer: Zahlung ohne Abzug bei Erhalt der Ware. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks, sondern erst seine Einlösung als Zahlung. Ist der Kaufpreis bei Fälligkeit nicht bezahlt, so hat der Käufer von diesem Tage Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen gesetzlichen Regelung zu zahlen. Bei ausverkauften Flaschenweinen kann die Fa. Wein-Huber GmbH gleichwertigen Wein als Ersatz liefern, sofern der Käufer dies nicht ausgeschlossen hat. Höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen oder ähnliche Umstände (z. B. eine Pandemie) entbinden die Fa. Wein-Huber GmbH für die Dauer der Behinderung von den Lieferverpflichtungen.
4. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Im Einzelnen gilt:
- Bis zur Begleichung sämtlicher Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung (einschließlich derjenigen bei Zahlung durch Scheck) behält sich die Fa. Wein-Huber GmbH das Eigentum an allen gelieferten Waren, einschließlich Leergut, vor.
- Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware für den Fall der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für die Fa. Wein-Huber GmbH. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich die Fa. Wein-Huber GmbH und der Käufer schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Waren mit der Verarbeitung auf die Fa. Wein-Huber GmbH übergeht, die die Übereignung annimmt. Der Käufer bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer.
- Wird die Ware vom Käufer mit anderen nicht der Fa. Wein-Huber GmbH gehörenden Erzeugnissen untrennbar verschnitten, vermengt, be- oder verarbeitet, so erlangt der Käufer kein Eigentum an dem ganz oder teilweise neu hergestellten Erzeugnis. Der Fa. Wein-Huber GmbH steht das Miteigentum an dem neuen Erzeugnis zu; der Umfang dieses Miteigentums bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung hatte, zum Gesamtwert.
- Der Käufer ist berechtigt, die (verarbeitete) Ware gegen Vorausabtretung des Kaufpreisanspruches gegen den Erwerber weiterzuveräußern. Der Käufer ist unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf für die Fa. Wein-Huber GmbH einzuziehen.
- Sollte eine Forderung des Käufers durch einen Weiterverkauf entstanden und an die Fa. Wein-Huber GmbH abgetreten sein, so hat der Käufer auf Verlangen der Fa. Wein-Huber GmbH die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen, diesen die Abtretungen anzuzeigen oder der Fa. Wein-Huber GmbH die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Sollte der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, so ist die Fa. Wein-Huber GmbH berechtigt, die Abtretungen offen zu legen.
- Die Verpfändung der von der Fa. Wein-Huber GmbH gelieferten Waren oder daraus entstanden Forderungen ist unzulässig, solange der Eigentumsvorbehalt besteht. Sollte die Ware von dritter Seite beschlagnahmt oder gepfändet werden, so ist der Käufer verpflichtet, auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und der Fa. Wein-Huber GmbH unverzüglich Mitteilung zu machen.
5. Leistungsstörungen
- Der Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Die Fa. Wein-Huber GmbH kann in diesem Fall auch ohne Setzung einer Nachfrist und ohne Ablehnungsandrohung die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung und entgangenen Gewinn verlangen.
- Bei Annahmeverzug des Käufers kann die Fa. Wein-Huber GmbH die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich oder bei einem Dritten lagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
- Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, so hat die Fa. Wein-Huber GmbH das Recht, die sofortige Bezahlung aller Forderungen oder die Herausgabe der Ware zu verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Gleiches gilt bei wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers. Hierzu zählen auch Geschäftsaufgabe, Inhaberwechsel und Änderung der Rechtsform.
6. Mängelrüge
Mängelrügen bei Offenweinen und RTK können nur unverzüglich bei Erhalt der Ware geltend gemacht werden. Bei Flaschenweinen können Mängelrügen nur bis spätestens 8 Tage nach Erhalt der Ware in Schrift- oder Textform geltend gemacht werden.
7. Haftung
Die Fa. Wein-Huber GmbH haftet nur für grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).
8. Erfüllungsort
Wenn nichts anderes schriftlich oder in Textform vereinbart wurde, ist der Erfüllungsort für beide Teile die Geschäftsräume der Fa. Wein-Huber GmbH in D - 79106 Freiburg.




